Stand: Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich, Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB““) finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (gemeinsam „Lieferant“) und uns, der Rheinkalk GmbH, beziehungsweise unseren verbundenen Unternehmen. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.2 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Die Annahme von Waren oder Dienstleistungen von Geschäftspartnern und Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, finden diese AEB auch Anwendung für zukünftige Bestellungen sowie sinngemäß auch für gleichartige Verträge anderer Art, insbesondere Liefer- und Werklieferungsverträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen.
1.4 Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Die AEB bilden stets eine Ergänzung zu etwaigen speziellen technischen Vorschriften der Rheinkalk GmbH. Die speziellen Vorschriften gehen, sofern und soweit sie in einen Vertrag einbezogen sind, diesen Einkaufsbedingungen vor.
1.6 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB.
1.7 Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.8 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Bestellung
2.1 Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst, intern freigegeben und dem Lieferanten zugeleitet worden ist. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
2.3 Eine verspätete Annahme der Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2.4. Änderungsverlangen hat der Lieferant kostenlos zu befolgen, soweit sie nicht den ursprünglich festgelegten vertraglichen Rahmen überschreiten. Falls verlangte Änderungen nachteilige Auswirkungen haben können, hat uns der Lieferant darauf schriftlich hinzuweisen.
2.5 Spätere Leistungsänderungen durch den Lieferanten, wie etwa Abweichungen in Quantität und Qualität sowie spätere Vertragsänderungen gelten erst und nur dann als vereinbart, wenn wir
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise zzgl. USt. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Verpackung und Lieferung an den Bestimmungsort (§ 6.3) ein. Setzt der Lieferant die betreffenden Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein herab, so gilt der günstigere Preis.
3.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3.3 Die Rechnung ist gesondert – also nicht mit der Sendung – zweifach bei der auf der Bestellung angegebenen Stelle einzureichen. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.
3.4 Lieferungen und Leistungen vor dem vereinbarten Termin oder vor Ablauf einer der Fristen berühren nicht eine an einen Termin oder eine Frist gebundene Zahlungsfälligkeit.
3.5 Der vereinbarte Preis ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
3.6 Der Lieferant hat bei Bauleistungen unaufgefordert eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG einzureichen und jeder Rechnung und Teilrechnung beizufügen. Andernfalls sind wir verpflichtet, den Steuerabzug in seiner jeweils gültigen Höhe einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
3.7 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt davon unberührt.
3.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
3.9 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug
4.1 Die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle am Bestimmungsort (§ 6.3) eingegangen sein.
4.2 Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursache und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zwingen den Lieferanten Gründe, die weder von ihm noch von seinem Unterlieferanten zu vertreten sind oder zwingt ihn unser Verschulden zu einer Fristüberschreitung, so kann er sich hierauf nicht mehr berufen, wenn er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt hiervon unberührt.
4.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.5 Verzögerungen bei Unterlieferanten, die diese zu vertreten haben, rechtfertigen keine Fristüberschreitungen.
4.6 Vor Ablauf eines Liefertermins sind wir zur Annahme nicht verpflichtet.
§ 5 Höhere Gewalt
5.1 Im Fall des Eintritts von Ereignissen höherer Gewalt ein, welche einer Vertragspartei die Erbringung der Leistungen wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder vorübergehend unmöglich machen, ist die betroffene Vertragspartei für den Zeitraum, in dem sie aufgrund des Eintritts dieser Ereignisse ihre Leistungen nicht erbringen kann, von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit.
5.2 Höhere Gewalt meint vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängige Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, innere Unruhen, Terroranschläge, Streiks, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar und schwerwiegend sind, sich dem Einflussbereich der Vertragsparteien entziehen und von keinem der Vertragsparteien verschuldet sind.
5.3 Die betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt über die Art des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum des Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ereignisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, zu informieren. Die betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt über den Wegfall zu informieren und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, vorbehaltlich einer Kündigung oder eines Rücktritts nach § 5.4, wieder aufzunehmen.
5.4 Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen werden entsprechend der Dauer der höheren Gewalt angemessen verlängert. Für den Fall, dass ein Festhalten an dem Vertrag während der Dauer der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung der Lieferung oder Leistung, mindestens jedoch für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen, für eine der Parteien unzumutbar ist, ist diese berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
§ 6 Lieferung
6.1 Der Lieferant wählt für den Versand an uns stets die im Einzelfall günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit.
6.2 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
6.3 Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort). Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unser Kalkwerk in Flandersbach zu erfolgen.
6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
6.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6.6 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
6.7 Bei Vereinbarung von nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versandkosten bis zum Versandbahnhof, insbesondere Spesen und Rollgelder, zu Lasten des Lieferanten.
6.8 Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf unseren geeichten Waagen festgestellte Gewicht maßgebend.
6.9 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) in zweifacher Ausführung eizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
6.10 Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sie sind stets als solche zu kennzeichnen.
6.11 Den Empfang von Lieferungen hat sich der Lieferant von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen. Die bloße Bestätigung des Empfangs enthält keine Angaben über Identität, Mängel, Qualität und Transportschäden.
6.12 Der Lieferant ist gemäß Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungsmaterialien verpflichtet. Leistungsort ist unsere jeweilige Warenempfangsstelle.
§ 7 Leistungsumfang, Eigentumssicherung, Geheimhaltung
7.1 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Sofern wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung annehmen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
7.2 Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
7.3 Zum Leistungsumfang gehört die Übertragung des Eigentums an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein.
7.4 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten und darüberhinausgehende Informationen, die das Geschäft angehen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
7.6 Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Vorlagen, Stoffe, Muster und sonstigen Unterlagen sowie Werkzeuge, Softwaren, Materialien, Vorrichtungen und ähnliche Gegenstände, sämtlich sowohl digital als auch analog, verbleiben in unserem Eigentum. Ebenso behalten wir uns die Urheberrechte vor. Sie sind sorgfältig zu verwahren, dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben und - solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie sind nach Abwicklung des Auftrages auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
7.7 Unterlieferanten sind entsprechend § 7.5 und § 7.6 zu verpflichten.
7.8 Zum Leistungsumfang gehört schließlich, dass die Lieferungen und Leistungen und ihre Nutzung durch uns oder durch Dritte von Rechten (insbesondere Patenten und Gebrauchsmustern) sowohl Dritter als auch des Lieferanten selbst frei sind und frei bleiben, wir die lizenzfreie Befugnis haben, Instandsetzungen und Änderungen an dem Liefer- und Leistungsgegenstand selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
§ 8 Arbeitssicherheit
8.1 Der Lieferant wird sämtliche eingesetzten Mitarbeiter auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften, die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie unsere internen Sicherheitsvorschriften verpflichten, bevor er die Mitarbeiter auf unserem Firmengelände einsetzt. Unsere Sicherheitsvorschriften für externe Arbeitskräfte sind Bestandteil aller Verträge mit uns. Der Lieferant wird sicherstellen, dass sämtliche Mitarbeiter diese Sicherheitsstandards beachten und hinsichtlich dieser Standards geeignete Schulungen erhalten, bevor sie auf unserem Firmengelände zum Einsatz kommen. Der Lieferant wird Sicherheitsunterweisungen in geeigneter Weise dokumentieren. Wir sind berechtigt, diese Unterlagen jederzeit auf Verlangen einzusehen. Jedwede Versäumnis, die vorstehend genannten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, zieht eine schriftliche Abmahnung des Lieferanten durch uns nach sich. Für den Fall, dass die Vorschriften wiederholt nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den Ersatz jedweder Schäden zu verlangen, die aus derartigem Verhalten und der Kündigung des Vertrages entstehen.
8.2 Bei Fremdfirmeneinsatz auf unserem Betriebsgelände sind zusätzlich unsere Regeln für den Fremdfirmeneinsatz zu beachten, die einsehbar sind unter https://www.lhoist.com/de-DE/lieferanten.
§ 9 Gewährleistung, Regress
9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
9.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder dem Hersteller stammt. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass Bestellungen bzw. Aufträge fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt werden.
9.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 9.2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
9.4 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir dazu berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
9.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant grundsätzlich auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
9.6 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird, diese Frist beginnt mit der Entdeckung des Mangels, (bei offensichtlichen Mängeln ab dem Wareneingang).
9.7 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.8 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.9 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.10 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 10 Verjährung
10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
10.4 Für Anstricharbeiten und Arbeiten an Bauwerken erstreckt sich die Gewährleistung auf 5 Jahre. Bei gebrauchten Waren erstreckt sich die Gewährleistung auf 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist für Sachen im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB beträgt 5 Jahre.
10.5 Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant den Mangel für beseitigt erklärt, unsere Ansprüche ablehnt oder die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche ablehnt. Bei Ersatz der Kaufsache oder Teilen hiervon, der in seinem Umfang nicht nur geringfügig ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Im Falle einer nicht nur geringfügigen Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, soweit es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die Anlage aufgrund von Mängeln oder deren Beseitigung ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden muss.
§ 11 Haftung
11.1 Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der uns und/oder Dritten durch sein vertragswidriges oder sonstiges schädigendes Verhalten zugefügt wird. Der Lieferant stellt uns insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Haftungsbeschränkungen werden nicht anerkannt.
11.2 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dem Lieferanten bleibt es dabei unbenommen, uns im Falle der Mitverantwortlichkeit dieses entgegenzuhalten. Für Maßnahmen von uns zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 (fünf) Millionen Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
11.4 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf und darauf vertraut hat. In diesem Fall haften wir nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Die gesetzliche Haftung im Falle von Schäden an Leib, Leben und Körper bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
12.1 Es gilt unser Verhaltenskodex für Lieferanten, abrufbar unter: https://www.lhoist.com/de-DE/lieferanten. Wir behalten uns das Recht vor, die Einhaltung der sich daraus für den Lieferanten ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Lieferant wird dabei mitwirken und insbesondere erforderliche Auskünfte erteilen und/oder Nachweise beibringen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen (auch in Bezug auf Auskunfts- und Mitwirkungspflichten) behalten wir uns das Recht vor, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten zu beenden.
12.2 Sämtliche vom Lieferanten im Geschäftsverkehr mit uns verwendete Unterlagen müssen ausweisen: Unsere Anschrift, Bestellnummer, Unternehmenskennziffer (BUK) und Werkskennziffer (WK), Bestelldatum sowie USt.-IdNr. (bei Einfuhr aus der EU).
12.3 Für Gegenstände, die der Lieferant in Abstimmung mit uns zwecks Ausführung der Lieferung oder Leistung auf unserem Gelände lagert, übernehmen wir keine Haftung.
12.4 Rechterhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.5 Der Lieferant ist nicht befugt, seine Rechtsbeziehungen zu uns zu Werbezwecken zu benutzen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes.
13.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.
13.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
13.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
13.5 Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.